Im Folgenden sehen Sie die Satzung des HGV Sömmerda e.V. Bitte nutzen Sie die Links am Ende der Seite, um zwischen den einzelnen Dokumenten zu navigieren.
§ 1 Beschreibung, Name, Sitz
1. Der Handwerker- und Gewerbeverein Stadt Sömmerda ist der Zusammenschluss der in der Stadt und im Landkreis Sömmerda ansässigen Handwerker, Gewerbetreibenden und Unternehmen anderer Art, sowie Angehöriger weiterer Berufe, soweit deren Betriebe ordnungsgemäß angemeldet sind.
Er ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell ungebunden.
2. Er führt den Namen "Handwerker- und Gewerbeverein Stadt Sömmerda e.V." nachstehend HGV genannt.
3. Der HGV hat seinen Sitz in Sömmerda
4. Der HGV ist in das Vereinsregister eingetragen
§ 2 Zweck des HGV
Der Verein bezweckt die Förderung und Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Interessen seiner Mitglieder. Darüber hinaus will er durch Förderung der einheimischen Wirtschaft dem Gesamtwohl der Stadt dienen. Zur Erreichung dieses Zwecks dienen insbesondere folgende Mittel:
1. Besprechung und Bearbeitung gewerblicher, technischer und wirtschaftlicher Fragen.
2. Erteilung von Rat und Auskunft in gewerblichen,technischen, sowie einfachen Rechtsfragen und Steuerangelegenheiten.
3. Veranstaltungen und Vorträge, die das Interessengebiet von Handwerk und Gewerbe angehen und zur Weiterbildung dienen bzw. neue geschäftliche Erkenntnisse vermitteln.
4. Zusammenarbeit mit allen Organisationen, insbesondere mit der Stadtverordnetenversammlung und dem Stadtrat.
§ 3 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jedermann werden, der unbescholten und Vertreter der in § 1 aufgeführten Berufsgruppen ist. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung ernannt.
2. Eintritt- Die Anmeldung hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Hat der Vorstand hinsichtlich des Antragstellers Bedenken, so legt er den Aufnahmeantrag der Mitgliedervollversammlung vor, welche mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet. Jedes Mitglied hat bei seiner Aufnahme eine Beitrittserklärung zu unterschreiben, in welcher der Empfang der Satzung und die Anerkennung derselben bescheinigt wird. Der Vorstand hat die Aufnahme in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Die Mitgliedschaft ist persönlich und kann nicht übertragen werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt oder Tod
b) durch Ausschluss
c) durch Auflösung des HGV
§ 4 Organe
1. Die Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Ausschüsse
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Sie dienen der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgabe.
2. Zu den Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.
3. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt.
4. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Alle Beschlüsse werden öffentlich durch mündliche Abstimmung bzw. Akklamation gefasst. Auf Antrag kann geheim abgestimmt werden.
5. Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt, in welcher der Geschäftsbericht für das vergangene Jahr zu erstatten ist.
Dazu gehören insbesondere:
a. Jahresbericht
b. Kassenbericht
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Neuwahl des Vorstandes
f. Beitragsfestlegung
g. Verschiedenes
Darüber is ein Protokoll zu fertigen
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur auf Antrag von einem Drittel aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes anzusetzen und zwar in gleicher Form wie eine ordentliche Mitgliederversammlung. Ladungsfrist 1 Woche.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein kurzes Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es ist von Ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
8. Die Mitgliederversammlung kann für das Erledigen besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1 Vorsitzenden
3 Stellvertretern
1 Schatzmeister
3 Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung
1 Schriftführer
3 Beisitzern mit beratender Stimme
2. Von den Beisitzern sollte je einer das Handwerk, einer die gewerbetreibenden Mitglieder repräsentieren.
3. Der HGV wird vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Stellvertreter gemeinsam.
4. Wahl und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand wird in der Hauptversammlung gewählt. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes zu 1a bis 1d beträgt 3 Jahre. Die Beisitzer werden für 1 Jahr gewählt. Alljährlich scheiden die Beisitzer aus, die in der Hauptversammlung neu gewählt werden. Die Wiederwahl der ausgeschiedenen Beisitzer ist zulässig.
§ 7 Satzungsänderung
Sie können von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 8 Beendigung
Nach Auflösung des Vereins wird gemäß der Entscheidung der Anwesenden über das Vereinsvermögen verfügt.
§9 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.04.1990 genehmigt und tritt ab diesem Tag in Kraft.